§ 2 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Zuständigkeiten
§ 2 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Zuständigkeiten
1. Das Gesundheitsamt ist für den Vollzug des HMG, des BetmG und der TAMV zuständig, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
2. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin
a) erteilt namens des Departements des Innern Bewilligungen an Ärzte und Ärztinnen für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen;
b) führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen;
c) erteilt anderen Ärzten und Ärztinnen über Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern;
d) übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Einrichtungen aus, die heroingestützte Behandlungen durchführen.
3. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ist in den Bereichen des HMG und des BetmG bei den tierärztlichen Privatapotheken und den übrigen Einrichtungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 TAMV für die Durchführung von Inspektionen zuständig.
4. Das Gesundheitsamt, der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Rahmen des übergeordneten Rechts Richtlinien erlassen.