813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 18 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Gesamtverantwortliche Leitungsperson
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Gesamtverantwortliche Leitungsperson
1. Die Kompetenz der gesamtverantwortlichen Leitungsperson, in Fachfragen frei zu entscheiden, darf nicht durch entgegenstehende Vertragsbestimmungen oder Weisungen eingeschränkt werden.
2. Auf Verlangen haben die gesamtverantwortliche Leitungsperson und der Inhaber oder die Inhaberin der Einrichtung dem Departement des Innern oder, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die Tierarzneimittel abgeben, dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin Auskunft über die relevanten Verpflichtungen und Weisungen, welche die Geschäftsführung betreffen, zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.