§ 17 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Räumlichkeiten und Einrichtungen
§ 17 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Räumlichkeiten und Einrichtungen
1. Abgabestellen sind so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekategorien A-D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
2. Die Anforderungen an die Hygiene richten sich sinngemäss nach den Artikeln 6, 9, 10, 14 und 20 der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV) vom 16. Dezember 2016.
3. Öffentliche Apotheken verfügen über einen separaten Raum für Herstellungstätigkeiten und analytische Arbeiten. Sofern in Drogerien entsprechende Tätigkeiten vorgenommen werden, müssen diese ebenfalls über einen solchen Raum verfügen.
4. Die Baupläne für die Neueinrichtung, die Verlegung, den Umbau oder für wesentliche Veränderungen von Abgabestellen sind dem Departement des Innern oder, sofern es sich um Abgabestellen handelt, die Tierarzneimittel abgeben, dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zur vorgängigen Begutachtung einzureichen.