§ 16 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligungspflicht
§ 16 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Bewilligungspflicht
1. Folgende Einrichtungen bedürfen für die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A-D einer Bewilligung des Departements des Innern oder, bei Abgabe von Tierarzneimitteln ausserhalb von tierärztlichen Privatapotheken, des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin
a) öffentliche Apotheken;
b) ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken;
c) Spital- und Heimapotheken;
d) Drogerien;
e) Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin;
f) Zoo- und Imkerfachgeschäfte;
g) Versandhandelsgeschäfte.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Rahmen einer Inspektion festgestellt worden ist, dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherungssystem, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht, vorhanden ist.
3. Die Bewilligung wird auf die Einrichtung, die gesamtverantwortliche Person oder auf den Inhaber oder die Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung ausgestellt.