§ 13 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Ausführung
§ 13 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Ausführung
1. Verschreibungen sind nach den Vorschriften der ausstellenden Person auszuführen. Enthält die Verschreibung Unstimmigkeiten, hat die Abgabestelle mit der ausstellenden Person Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich der Substitution von Originalpräparaten durch Generika ist Artikel 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auch im überobligatorischen Bereich sinngemäss anwendbar.
2. Die Abgabestelle hat bei einer auffälligen Verschreibung zu prüfen, ob diese durch eine berechtigte Person ausgestellt wurde. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Identität der Person, auf welche die Verschreibung ausgestellt worden ist, hat die Abgabestelle einen Identitätsnachweis zu verlangen.
3. Auf Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei jeder Abgabe der Name der Abgabestelle und das Datum der Abgabe zu vermerken.