813.14
HBVHMSV
CH-SO
§ 12 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Erforderliche Angaben und Gültigkeitsdauer
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Verschreibungen
§ 12 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Erforderliche Angaben und Gültigkeitsdauer
1. Bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln, von Humanarzneimitteln mit kontrollierten Substanzen und von Tierarzneimitteln sind die einschlägigen Vorschriften der VAM, der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV) vom 25. Mai 2011 und der TAMV zu beachten.
a)* ...
b)* ...
c)* ...
d)* ...
e)* ...
2. Verschreibungen von Humanarzneimitteln ohne kontrollierte Substanzen sind, wenn nichts anderes verordnet wurde oder sich aus den Umständen ergibt, längstens sechs Monate, Dauerverschreibungen ein Jahr gültig.
3. ...
4. ...