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813.14 HBVHMSV CH-SO

§ 11 Verordnung über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Ausstellung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Verschreibungen
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§ 11 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung, HBV · Ausstellung

1. Einzig Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen zur Verschreibung von Arzneimitteln berechtigt.

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