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§ 4 Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz - Inkrafttreten

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§ 4 Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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