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§ 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz - Genehmigung durch den Kantonsrat

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§ 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz · Genehmigung durch den Kantonsrat

1. Die Kompetenzdelegation an das Sanitäts-Departement in § 1 dieser Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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