812.72
CH-SO
§ 1 Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz - Zuständigkeit
§ 1 Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz · Zuständigkeit
1. Als zuständige Behörde im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 werden bezeichnet
a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit in bezug auf industrielle Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, die seiner allgemeinen Aufsicht unterstehen;
b) das Sanitäts-Departement in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen, Forschungsanstalten sowie Schuhhandlungen mit Schuhdurchleuchtungsapparaten.