Zuständigkeit
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Als zuständige Behörde im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 werden bezeichnet
a) das Amt für Wirtschaft und Arbeit in bezug auf industrielle Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, die seiner allgemeinen Aufsicht unterstehen;
b) das Sanitäts-Departement in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen, Forschungsanstalten sowie Schuhhandlungen mit Schuhdurchleuchtungsapparaten.
1. Die Kompetenzdelegation an das Sanitäts-Departement in § 1 dieser Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Strahlenschutz vom 26. Oktober 1965 aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.