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812.61 LSV-SO CH-SO

§ 7 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 13-17 LSV)

Bestehende ortsfeste Anlagen (Art. 13-28 LSV)
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§ 7 LSV-SO · Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Art. 13-17 LSV)

1. Sanierungen von Strassen, welche aufgrund des Strassensanierungsprojektes des Bau- und Justizdepartements nach Artikel 19 LSV durchgeführt werden, Erleichterungen, Sanierungen sowie Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 15-17 LSV) werden vom Bau- und Justizdepartement angeordnet. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.

2. Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an.

3. Für die Zuständigkeit zu Sanierungen von anderen Anlagen gilt § 4.

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