812.61
LSV-SO
CH-SO
§ 5 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 10 und 11 LSV)
Neue und geänderte ortsfeste Anlagen (Art. 7-12 LSV)
§ 5 LSV-SO · Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 10 und 11 LSV)
1. Verfügungen nach Artikel 10 und 11 LSV trifft die zuständige Baubehörde nach Mitbericht durch das Amtes für Umwelt.