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812.61 LSV-SO CH-SO

§ 4 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 9 LSV)

Neue und geänderte ortsfeste Anlagen (Art. 7-12 LSV)
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§ 4 LSV-SO · Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 9 LSV)

1. Massnahmen werden von der Baubehörde angeordnet; Erleichterungen gewährt das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.

2. Die Baubehörden können das Amt für Umwelt beiziehen.

3. Wird ein kantonales Nutzungsplanverfahren durchgeführt, so ist dieses das Leitverfahren und der Regierungsrat ordnet anstelle des Bau- und Justizdepartements bzw. der zuständigen Baubehörde die Sanierungen, Erleichterungen und Schallschutzmassnahmen an.

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