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812.61 LSV-SO CH-SO

§ 3 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Emissionsbegrenzungen (Art. 3-6 LSV)

Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen (LSV Art. 3-6)
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§ 3 LSV-SO · Emissionsbegrenzungen (Art. 3-6 LSV)

1. Zuständig im Rahmen von Artikel 3, 4 und 6 LSV sind

a) die Motorfahrzeugkontrolle für Fahrzeuge im Strassenverkehr und in der Schifffahrt sowie für bewegliche Geräte und Maschinen;

b) die zuständige Baubehörde für Baulärm;

c) das Bau- und Justizdepartement in allen übrigen Fällen.

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