Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.61 LSV-SO CH-SO

§ 19 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Vollzug

Schall- und Laserverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 LSV-SO · Vollzug

1. Vollzugsbehörde der Schall- und Laserverordnung (SchLV) ist das Bau- und Jusitzdepartement, insbesondere

a) erteilt es Erleichterungen im Sinne von Art. 4 SchLV;

b) ordnet Ermittlungen von Schallimmissionen an Veranstaltungen an im Sinne von Art. 5 SchLV;

c) ordnet die Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung an.

← § 18 LSV-SO Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Gegenstand § 20 LSV-SO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →