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812.61 LSV-SO CH-SO

§ 18 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV)

Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 36-44 LSV)
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§ 18 LSV-SO · Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43, 44 LSV)

1. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinden.

2. Bis zur Zuordnung bestimmt die Baubehörde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43 LSV.

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