812.61
LSV-SO
CH-SO
§ 16 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV)
Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen (Art. 36-44 LSV)
§ 16 LSV-SO · Lärmbelastungskataster (Art. 37 LSV)
1. Die Lärmbelastungskataster für Strassen werden vom Amt für Verkehr und Tiefbau in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und dem Amt für Raumplanung erarbeitet und weitergeführt.
2. Die Lärmbelastungskataster über Gemeindestrassen sind nach Weisung des Amtes für Verkehr und Tiefbau von der Gemeinde zu erstellen und dem Amt für Verkehr und Tiefbau abzuliefern.
3. Das Amt für Verkehr und Tiefbau reicht dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Kataster ein.