812.61
LSV-SO
CH-SO
§ 13 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Baubewilligungsverfahren
Schallschutz an neuen Gebäuden (Art. 32-35 LSV)
§ 13 LSV-SO · Baubewilligungsverfahren
1. Die Baubehörden vollziehen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Vorschriften über den Schallschutz bei neuen Gebäuden. Sie können das Amt für Umwelt für Auskünfte und Beratung beiziehen.
2. Für die Gewährung der Erleichterungen nach Art. 32 Abs. 3 LSV ist das Bau- und Justizdepartement zuständig. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.