812.61
LSV-SO
CH-SO
§ 12 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV)
Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29-31 LSV)
§ 12 LSV-SO · Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV)
1. Massnahmen nach Artikel 31 LSV werden von der Baubehörde verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten oder Überschreitungen vermutet werden.
2. Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet - nach Stellungnahme der Baubehörde - das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.