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812.61 LSV-SO CH-SO

§ 12 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV)

Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 29-31 LSV)
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§ 12 LSV-SO · Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 31 LSV)

1. Massnahmen nach Artikel 31 LSV werden von der Baubehörde verfügt. Sie verlangt vom Gesuchsteller insbesondere dann ein Lärmgutachten, wenn gemäss Lärm-Kataster die Immissionsgrenzwerte überschritten oder Überschreitungen vermutet werden.

2. Über Ausnahmen nach Artikel 31 Absatz 2 LSV entscheidet - nach Stellungnahme der Baubehörde - das Bau- und Justizdepartement. Ist der Kanton Eigentümer oder Bauherr, so holt das Bau- und Justizdepartement vor seinem Entscheid die Zustimmung des Amtes für Umwelt ein.

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