Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.61 LSV-SO CH-SO

§ 10 Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Bundesbeiträge (Art. 21-28 LSV)

Bestehende ortsfeste Anlagen (Art. 13-28 LSV)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 LSV-SO · Bundesbeiträge (Art. 21-28 LSV)

1. Federführend für das Beitragswesen ist das Bau- und Justizdepartement.

2. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der Jahresteilprogramme über die Mehrjahrespläne der Kantonsstrassen. Das Bau- und Justizdepartement reicht die Mehrjahrespläne beim Bund ein; bei Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeinde.

← § 9 LSV-SO Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) - Gegenstand § 11 LSV-SO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →