Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, der Dünger-Verordnung und der Pflanzenschutzmittelverordnung - Zweck (ChemV)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG), der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV), der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV), der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP), der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 (PSMV) sowie der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (DüV).
1. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO).
1. Das Bau- und Justizdepartement ist zuständige Behörde im Sinne der Chemikaliengesetzgebung von Bund und Kanton, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig erklärt.
2. Das Bau- und Justizdepartement vollzieht die Bestimmungen über die Chemikaliengesetzgebung und erlässt die hierfür erforderlichen Verfügungen.
1. Das Departement des Innern ist zuständig für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften betreffend Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen in Apotheken und Drogerien sowie in Arzt- und Zahnarztpraxen.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften betreffend Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen in Tierarztpraxen.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement erteilt Anwendungsbewilligungen nach Artikel 4 Buchstabe c ChemRRV.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständige Behörde für den Vollzug der Sanktionen bei Fachbewilligungen, die zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Wald und in der Landwirtschaft berechtigen.
1. Das Volkswirtschaftsdepartement bietet eine Fachberatung an für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln. Falls nötig, zieht es das Amt für Umwelt bei.
1. Zuständig für den Vollzug der Bestimmungen und den Erlass von Verfügungen sind bei
a) Asbest (Anhang 1.6 ChemRRV)
1. das Volkswirtschaftsdepartement für Asbestbelastungen in Gebäuden.
b) Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV)
1. das Volkswirtschaftsdepartement bezüglich Verwendung von Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft gemäss Artikel 71 ChemV;
2. das Volkswirtschaftsdepartement für die Kontrolle des Pflanzenschutzmittelverbotes im Wald und entlang der Bestockung sowie für die Bewilligung von allfälligen Ausnahmen in diesen Gebieten.
c) Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV)
1. Bezüglich der Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft zieht das Bau- und Justizdepartement das Amt für Landwirtschaft bei.
1. Das Bau- und Justizdepartement ist für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmittel und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmittel im nicht landwirtschaftlichen Bereich zuständig.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Bereich zuständig.
1. Das Bau- und Justizdepartement kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften der Dünger-Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Falls nötig zieht es das Amt für Landwirtschaft bei.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften (Giftverordnung) vom 28. November 1972 und die Stoffverordnung des Kantons Solothurn (StoV SO) vom 7. Juli 1987 aufgehoben.