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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung - Meldestelle

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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung · Meldestelle

1. Kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Störfallverordnung für die Meldung von Störfällen ist die Alarmzentrale der Kantonspolizei.

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