812.55
CH-SO
§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung - Aufgaben
§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung · Aufgaben
1. Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für
a) den koordinierten Vollzug der Störfallverordnung innerhalb der kantonalen Verwaltung;
b) die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken;
c) die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung;
d) das Erstellen von Kontrollberichten;
e) die Koordination der Ereignisdienste;
f) Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel 23 Absatz 2 Störfallverordnung.
2. Es arbeitet mit Fachstellen anderer Kantone zusammen und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Störfallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken.