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812.55 CH-SO

§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung - Aufgaben

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§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung · Aufgaben

1. Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für

a) den koordinierten Vollzug der Störfallverordnung innerhalb der kantonalen Verwaltung;

b) die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken;

c) die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoermittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung;

d) das Erstellen von Kontrollberichten;

e) die Koordination der Ereignisdienste;

f) Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel 23 Absatz 2 Störfallverordnung.

2. Es arbeitet mit Fachstellen anderer Kantone zusammen und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Störfallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken.

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