812.55
CH-SO
§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung - Arbeitsgruppe
§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung · Arbeitsgruppe
1. Das Volkswirtschafts-Departement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe Störfallvorsorge einsetzen, welche sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammensetzt, welche von Amtes wegen tätig sind. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe richtet sich nach den konkreten Aufgaben.
2. Es können Fachstellen aus anderen Departementen in der Arbeitsgruppe Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder private Experten zur Beratung beigezogen werden.