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§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung - Zuständigkeiten

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§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung · Zuständigkeiten

1. Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.

2. Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Vollzug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise

a) Unterstellen einzelner Betriebe oder Verkehrswege unter die Störfallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung;

b) Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfallverordnung;

c) Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen;

d) Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.

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