812.55
CH-SO
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung - Zuständigkeiten
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung · Zuständigkeiten
1. Kantonale Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnung über den Schutz vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.
2. Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Vollzug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise
a) Unterstellen einzelner Betriebe oder Verkehrswege unter die Störfallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung;
b) Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfallverordnung;
c) Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen;
d) Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.