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§ 7 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze

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§ 7 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze

1. Der Inhaber eines bestehenden Sammelplatzes muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 5 einreichen.

2. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Polizei-Departement ausgestellten Bewilligungen zum Betrieb eines Sammelplatzes behalten ihre Gültigkeit bis längstens 1. Februar 1995.

3. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche nach Absatz 1 bis spätestens am 1. Februar 1995.

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