812.53
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze
§ 7 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze
1. Der Inhaber eines bestehenden Sammelplatzes muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 5 einreichen.
2. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Polizei-Departement ausgestellten Bewilligungen zum Betrieb eines Sammelplatzes behalten ihre Gültigkeit bis längstens 1. Februar 1995.
3. Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche nach Absatz 1 bis spätestens am 1. Februar 1995.