812.53
CH-SO
§ 6 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Vollzug
§ 6 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Vollzug
1. Soweit nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieser Bestimmungen dem Amt für Umwelt. Dieses kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen sowie Fachleute der Motorfahrzeugkontrolle beiziehen.