812.53
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Betriebsbewilligung
§ 5 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Betriebsbewilligung
1. Der Betrieb eines Sammelplatzes erfordert eine Bewilligung im Sinne von § 21 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr dafür bietet, dass
a) die Fahrzeuge vorschriftsgemäss gelagert und
b) umweltgerecht verwertet und beseitigt werden oder
c) innert nützlicher Frist der Verwertung und Beseitigung zugeführt werden.