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§ 4 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Amtliche Beseitigung

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§ 4 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Amtliche Beseitigung

1. Die Polizei fordert den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach § 31 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV) und Ersatzvornahme zulasten des Inhabers.

2. Als Inhaber gilt im Zweifelsfalle der letzte Halter eines Fahrzeuges. Kann dieser nicht ermittelt werden, sorgt das Amt für Umwelt für die Beseitigung des Fahrzeuges.

3. Die Kosten der Ersatzvornahme bei unbekanntem Fahrzeuginhaber werden aus dem Fonds gedeckt, der mit den Eingängen der 1974 erhobenen Gebühr geäufnet wurde.

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