812.53
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Pflichten der Inhaber ausgedienter Fahrzeuge
§ 3 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Pflichten der Inhaber ausgedienter Fahrzeuge
1. Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen sind verpflichtet, diese auf eigene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
2. Sie haben die Fahrzeuge zu diesem Zweck innert Monatsfrist zu einem vom Amt für Umwelt bezeichneten Autosammelplatz zu bringen oder bringen zu lassen.
3. Ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien abgelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestattet.