812.53
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Begriffe
§ 2 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Begriffe
1. Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhänger sowie deren Bestandteile.
2. Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene Fahrzeuge.
3. Als Schrott gelten metallische oder hauptsächlich aus Metall bestehende Abfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in die Spezialsammlungen der Gemeinden gegeben werden können.