812.53
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für die Beseitigung von Schrott.