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812.41 LRV-SO CH-SO

§ 7 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Vollzug
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§ 7 LRV-SO · Massnahmen gegen übermässige Immissionen

1. Für Massnahmenpläne nach Artikeln 31 bis 33 LRV und Antragstellung nach Artikel 34 LRV ist der Regierungsrat zuständig.

2. Verfügungen gestützt auf die vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmenpläne erlässt das Departement.

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