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812.41 LRV-SO CH-SO

§ 6 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen

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§ 6 LRV-SO · Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen

1. Die Bewilligung für das Verbrennen von Waldabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV erteilt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei.

2. Die Bewilligung für das Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen gemäss Artikel 26b Absatz 2 und 3 LRV erteilen die zuständigen Gemeindebehörden.

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