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812.41 LRV-SO CH-SO

§ 5 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen

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§ 5 LRV-SO · Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen

1. Kamine und Abluftkanäle, welche den Kamin-Empfehlungen des Bundes „Mindesthöhe von Kaminen über Dach“ entsprechen, bewilligt die Baubehörde. Im Zweifelsfall sind die Baugesuche dem Amt für Umwelt vorzulegen. Über Einsprachen entscheidet das Departement.

2. Zuständig für die Erteilung von Erleichterungen oder weitergehende Anforderungen an die Mindesthöhe von Kaminen und Abluftkanälen gemäss den Empfehlungen des Bundes ist das Departement.

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