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812.41 LRV-SO CH-SO

§ 14 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Übergangsbestimmungen

Kleine Feuerungsanlagen
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§ 14 LRV-SO · Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinden haben dem Amt für Umwelt alle vorhandenen Daten betreffend kleine Feuerungsanlagen zu übermitteln.

2. Gemeinden, die nach altem Recht die Feuerungsanlagen mit Personal der Gemeinde kontrolliert haben, können bis maximal drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Kontrolle nach altem Recht mit Personal der Gemeinde durchführen.

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