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812.41 LRV-SO CH-SO

§ 13 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Fachperson

Kleine Feuerungsanlagen
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§ 13 LRV-SO · Fachperson

1. Messungen und Kontrollen gelten nur dann als nach den Vorschriften der LRV ausgeführt, wenn das durch die ausführende Firma eingesetzte Personal die vom BAFU vorgesehenen Ausbildungsmodule erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen hat und auf der im Internet publizierten Liste aufgeführt ist.

2. Die Ausbildungsnachweise sind dem Amt für Umwelt zuzustellen.

3. Das Amt für Umwelt führt eine im Internet publizierte Liste, in der die zugelassenen Fachpersonen aufgeführt sind. Fachpersonen, die sich nicht an die Vorschriften halten, kann das Amt für Umwelt von der Liste streichen.

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