812.41
LRV-SO
CH-SO
§ 11 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Kontrollfristen
Kleine Feuerungsanlagen
§ 11 LRV-SO · Kontrollfristen
1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage lässt die Messung oder Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 LRV durchführen.
2. Das Amt für Umwelt erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für grössere Kontrollabstände.