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812.41 LRV-SO CH-SO

§ 11 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Kontrollfristen

Kleine Feuerungsanlagen
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§ 11 LRV-SO · Kontrollfristen

1. Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage lässt die Messung oder Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 LRV durchführen.

2. Das Amt für Umwelt erlässt Richtlinien über die Voraussetzungen für grössere Kontrollabstände.

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