812.41
LRV-SO
CH-SO
§ 10 Luftreinhalte-Verordnung (LRV-SO) - Messungen und andere Kontrollen
Kleine Feuerungsanlagen
§ 10 LRV-SO · Messungen und andere Kontrollen
1. Die Messung und Beurteilung der Emissionen erfolgen gemäss LRV.
2. Für die Messungen sind Messgeräte zu verwenden, die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen sind.
3. Messungen sind gemäss den Messempfehlungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) durchzuführen.
4. Die Übermittlung der Daten neuer Anlagen und der Mess- sowie Kontrollergebnisse der Anlagen an das Amt für Umwelt erfolgt innert 30 Tagen über eine elektronische Webplattform.
5. Das Departement erhebt für seine Beratungen und Dienstleistungen von den Fachpersonen pro Kontrolle Gebühren gemäss kantonalem Gebührentarif (GT) vom 8. März 2016.