Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.2 BioSV CH-SO

§ 8 Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Vollzug

Einschliessungsverordnung (ESV[[1]](#titletitle_text_fn_186707_2_1_c))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 BioSV · Vollzug

1. Das Bau- und Justizdepartement ist die Fachstelle im Sinne der ESV.

2. Das Bau- und Justizdepartement vollzieht Artikel 23 ESV und erlässt die hierfür notwendigen Verfügungen.

3. Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe "Biosicherheit Einschliessung" einsetzen. Diese setzt sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.

← § 7 BioSV Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →