812.2
BioSV
CH-SO
§ 8 Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Vollzug
Einschliessungsverordnung (ESV[[1]](#titletitle_text_fn_186707_2_1_c))
§ 8 BioSV · Vollzug
1. Das Bau- und Justizdepartement ist die Fachstelle im Sinne der ESV.
2. Das Bau- und Justizdepartement vollzieht Artikel 23 ESV und erlässt die hierfür notwendigen Verfügungen.
3. Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe "Biosicherheit Einschliessung" einsetzen. Diese setzt sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.