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812.2 BioSV CH-SO

§ 7 Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Umgang mit gebietsfremden Organismen (Art. 15 FrSV[[1]](#articletitle_text_fn_706110_2_1_c))

Freisetzungsverordnung (FrSV)[[1]](#titletitle_text_fn_186706_2_1_c)
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§ 7 BioSV · Umgang mit gebietsfremden Organismen (Art. 15 FrSV[[1]](#articletitle_text_fn_706110_2_1_c))

1. Das Bau- und Justizdepartement ist Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Fachpersonen der unter § 5 aufgeführten Departemente und der Einwohnergemeinden beiziehen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beauftragt werden.

2. Die Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen hat folgende Aufgaben

a) Koordinieren des Vollzuges der Bestimmungen über den Umgang mit gebietsfremden Organismen;

b) Beraten der für den Vollzug zuständigen Amtsstellen, Einwohnergemeinden und Privaten betreffend Umgang mit gebietsfremden Organismen sowie deren Bekämpfung;

c) Vertreten des Kantons bezüglich Fragen zu gebietsfremden Organismen gegenüber der Öffentlichkeit;

d) Erarbeiten einer kantonalen Bekämpfungsstrategie gegen gebietsfremde Organismen in Absprache mit dem Bund und den Nachbarkantonen;

e) Informieren des BAFU und der übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen;

f) Führen eines öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte von Organismen gemäss Artikel 52 Absatz 2 FrSV[21].

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