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812.2 BioSV CH-SO

§ 6 Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Bekämpfung (Art. 52 FrSV[[1]](#articletitle_text_fn_706109_2_1_c))

Freisetzungsverordnung (FrSV)[[1]](#titletitle_text_fn_186706_2_1_c)
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§ 6 BioSV · Bekämpfung (Art. 52 FrSV[[1]](#articletitle_text_fn_706109_2_1_c))

1. Die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens sind von der zuständigen Behörde gemäss § 5 zu ergreifen und anzuordnen.

2. Die zuständige Behörde gemäss § 5 sorgt dafür, dass bei Bekämpfungsmassnahmen gegen Organismen eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird.

3. Die Behörden gemäss § 5 Informieren die Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen über das Auftreten und die Bekämpfung von Organismen.

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