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812.2 BioSV CH-SO

§ 5 Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 49 FrSV[[1]](#articletitle_text_fn_706108_2_1_c))

Freisetzungsverordnung (FrSV)[[1]](#titletitle_text_fn_186706_2_1_c)
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§ 5 BioSV · Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 49 FrSV[[1]](#articletitle_text_fn_706108_2_1_c))

1. Die Einwohnergemeinden überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäss Artikel 6 FrSV und den Umgang mit gebietsfremden Organismen gemäss Artikel 15 FrSV. Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen an, sofern nicht gemäss den Absätzen 3 bis 5 eine kantonale Behörde zuständig ist.

2. Die Einwohnergemeinden überwachen bei Bauvorhaben von Privaten und Unterhaltsarbeiten oder Bekämpfungsaktionen durch Dritte, dass abgetragener Boden, der mit gebietsfremden Organismen belastet ist, gemäss Artikel 15 Absatz 3 FrSV am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt wird, dass eine Weiterverbreitung der gebietsfremden Organismen ausgeschlossen ist.

3. Das Bau- und Justizdepartement überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16 FrSV beim Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organismen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an

a) bei Bauvorhaben von Kanton und Gemeinden;

b) beim Unterhalt von kantonalen Hoch- und Tiefbauten;

c) beim Wasserbau und Unterhalt von Gewässern;

d) in Grundwasserschutzzonen;

e) auf bewilligten Abbaustellen und Deponien;

f) in kantonalen Naturreservaten.

4. Das Volkswirtschaftsdepartement überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16 FrSV beim Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organismen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an

a) im Wald;

b) in Bächen, Flüssen und Seen;

c) in Schutzgebieten gemäss Jagdgesetz;

d) auf Landwirtschaftsflächen;

e) bei nicht freilebenden Neozoen.

5. Das Departement des Innern ordnet geeignete Massnahmen gegen gebietsfremde Organismen an, sofern diese nachweislich das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gefährden.

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