Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
812.2 BioSV CH-SO

§ 3 Biosicherheitsverordnung (BioSV) - Vollzug

Freisetzungsverordnung (FrSV)[[1]](#titletitle_text_fn_186706_2_1_c)
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§ 3 BioSV · Vollzug

1. Das Bau- und Justizdepartement ist die zuständige Fachstelle im Sinne der FrSV, soweit die §§ 4 bis 7 nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklären.

2. Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ die Arbeitsgruppe "Biosicherheit Freisetzung" einsetzen. Diese setzt sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.

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