812.1
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Feuerungskontrolle
§ 4 EG USG · Feuerungskontrolle
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Feuerungskontrolle durch Verordnung. Er regelt insbesondere deren Organisation, erlässt Vorschriften für kleine Feuerungsanlagen und legt die Anforderungen an die Fachpersonen fest.