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812.1 CH-SO

§ 4 Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Feuerungskontrolle

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§ 4 EG USG · Feuerungskontrolle

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Feuerungskontrolle durch Verordnung. Er regelt insbesondere deren Organisation, erlässt Vorschriften für kleine Feuerungsanlagen und legt die Anforderungen an die Fachpersonen fest.

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