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812.1 CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Beizug Dritter

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§ 3 EG USG · Beizug Dritter

1. Kanton und Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.

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