812.1
CH-SO
§ 3 Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Beizug Dritter
§ 3 EG USG · Beizug Dritter
1. Kanton und Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.