812.1
CH-SO
§ 2 Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Vollzug
§ 2 EG USG · Vollzug
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesrechts gemäss § 1 Absatz 1 durch Verordnungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung, die Koordination mit den Gemeinden und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.