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812.1 CH-SO

§ 2 Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Vollzug

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§ 2 EG USG · Vollzug

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesrechts gemäss § 1 Absatz 1 durch Verordnungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung, die Koordination mit den Gemeinden und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

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