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812.1 CH-SO

Einführungsgesetz zum Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung und weiterer Erlasse (EG USG) - Geltungsbereich

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 und der dazugehörigen Verordnungen, den Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000 und der dazugehörigen Verordnungen, den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StSG) vom 22. März 1991 und der dazugehörigen Verordnungen, den Vollzug der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010, den Vollzug der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001, den Vollzug der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) vom 30. November 2012 sowie den Vollzug der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001.

2. Die öffentlichen und privaten Gewässer, die Böden, die belasteten Standorte und die Abfallwirtschaft werden im Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009 geregelt.

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesrechts gemäss § 1 Absatz 1 durch Verordnungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung, die Koordination mit den Gemeinden und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

1. Kanton und Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.

1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Feuerungskontrolle durch Verordnung. Er regelt insbesondere deren Organisation, erlässt Vorschriften für kleine Feuerungsanlagen und legt die Anforderungen an die Fachpersonen fest.

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