811.422.4
HF
CH-SO
§ 2 Verordnung über den Lohn und die Entschädigung der Studierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG - Lohnsystem - Grundsatz
§ 2 Verordnung über den Lohn und die Entschädigung der Studierenden der höheren Berufsbildung (Diplompflege HF) bei der Solothurner Spitäler AG · Grundsatz
1. Die Entlöhnung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Einsetzbarkeit der oder des Studierenden und ist nach Ausbildungsjahren abgestuft.
2. Sie berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
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Geltungsbereich
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